Das Bandbreitenmodell als
Gesetzentwurf -
Das Umsatzsteuergesetz
Die Regierungsparteien schufen in Deutschland:
- rd. 40 Steuerarten
- 118 Steuergesetze
- 96.000 Steuerverordnungen
Das Bandbreitenmodell kommt stattdessen mit einer einzigen Steuerart aus - der Umsatzsteuer. Der wesentliche Unterschied zur Mehrwertsteuer liegt darin, daß es keinen Vorsteuerabzug gibt. Alle anderen Steuerarten sind überflüssig. Dies ist der größte Bürokratieabbau aller Zeiten.
Über das nachfolgende Steuerrecht müssen Sie als Bürger, Konsument und Arbeitnehmer überhaupt nichts wissen, weil sie nie damit in Berührung kommen. Die einzigen Menschen, für die das nachfolgende Steuerrecht relevant sein wird, sind Unternehmer, Vertriebsleiter, Finanzchefs und Wirtschaftsprüfer. Wie sähe es als Gesetz aus?
Umsatzsteuergesetz
§ 1 Umsatzsteuer
(1) Auf jeden gewerblichen Umsatz auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland ist vom Käufer für jedes Produkt eine Umsatzsteuer zu zahlen, die der Verkäufer an das Finanzamt abführt.
(2) Sämtliche anderen Steuerarten werden mit Inkrafttreten dieses Umsatzsteuergesetzes abgeschafft.
(3) Sofern das „Arbeitsplatzprämiengesetz“ in Kraft getreten ist, werden die Steuersätze zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz definiert (Anlage 1). Der Mindeststeuersatz eines Produktes kann nicht unterschritten werden.
(4) Die Einfuhrumsatzsteuer ist für jedes importierte Produkt exakt so hoch wie die Inlands-Umsatzsteuer lt. Anlage 1.
(5) Die Steuersätze beschließt der Bundestag.
(6) Die Umsatzsteuer ist am Monatsende des Zahlungseingangs an das Finanzamt zu überweisen.
An dieser Stelle könnte das neue Steuerrecht bereits enden. Da es aber in der Natur der Menschen / Unternehmen liegt, Steuern zu umgehen, stopfen wir mit § 2 das einzige legale Schlupfloch. Und mit § 3 regeln wir die Verwendung:
optional: § 2 Vorprodukt-Umsatzsteuer
(1) Die in Anlage 2 genannten Vorprodukte unterliegen einer zusätzlichen Umsatzsteuer, wenn sie betriebsintern hergestellt werden statt von einem externen Lieferanten bezogen zu werden. Der interne Umsatzsteuersatz liegt bei 10% über dem Steuersatz des Lieferanten.
(2) Bei Direktverkäufen von Herstellern an Endverbraucher hat der Hersteller zusätzlich die Umsatzsteuer des Handels aufzuschlagen.
§ 3 Verwendung
(1) Variante a: 85% der Steuereinnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. 15% erhalten die kreisfreien Städte und Landkreise, davon 70% proportional zu ihrer Einwohnerzahl und 30% proportional zur Zahl der innerhalb ihrer Grenzen befindlichen Arbeitsplätze.
(Variante b: 70% an den Bund, 15% an die Bundesländer, 15% an die Kommunen)
(2) Der Bund zahlt jedem deutschen
Rentner, der keine ausreichenden eigenen Einkünfte hat, aus
Steuermitteln eine Mindestrente, proportional zur Dauer seiner
deutschen Staatsangehörigkeit. Näheres regelt das
Rentengesetz.(3) Der Bund trägt die Kosten der staatlichen Privatkrankenversicherung, mit Ausnahme der Eigenbeteiligungen. Näheres regelt das Gesundheitsgesetz (siehe 6.2.1.).
(4) Der Bund trägt sämtliche Kosten des Arbeitslosen- und Sozialhilfesystems.
(5) Der Bund übernimmt sämtliche Schulden, die die Kommunen und ehemaligen Bundesländer bis zum heutigen Tag verbuchten.
Anlage 1: Steuersätze lt. § 1 (2)
| Pos. | Branche | Mindestsatz | Höchstsatz |
| 1 | Industrie, ab 20 Beschäftigte, Inlandsumsätze | 35% | 500% |
| 2 | Exporte | 0% | 0% |
| 3 | Import | 35% | 500% |
| 4 | Bankprodukte (Umsätze, nicht Bilanzsumme) | 35% | 80% |
| 5 | Leasing | 5% | 8% |
| 6 | Handwerk | 30% | 500% |
| 7 | Transportdienstleistungen | 30% | 500% |
| 8 | Telekommunikations- u. Postdienstleistungen | 40% | 500% |
| 9 | DV-Dienstleistungen | 50% | 500% |
| 10 | unternehmensnahe Dienstleistungen | 30% | 500% |
| 11 | sonstige Dienstleistungen | 30% | 500% |
| 12 | Einzelhandel ohne Kfz-Handel | 40% | 80% |
| 13 | Kfz-Handel | 40% | 80% |
| 14 | Großhandel | 5% | 8% |
| 15 | Versicherungen (ohne Krankenvers./Pensionskassen) | 15% | 200% |
| 16 | Benzin, Diesel | 70 Cent/ Liter | 70 Cent/ Liter |
| 17 | Heizöl | 30 Cent/ Liter | 30 Cent/ Liter |
| 18 | Gas (Industriekunden) | 3 Ct/KWh | 3 Ct/KWh |
| 18 | Gas (alle anderen Kunden) | 5 Ct/KWh | 5 Ct/KWh |
| 19 | konventioneller Strom (Industriekunden) | 3 Ct/KWh | 3 Ct/KWh |
| 19 | konventioneller Strom (alle anderen Kunden) | 5 Ct/KWh | 5 Ct/KWh |
| 20 | regenerative Energien / Vorprodukte hierzu | 0% | 0% |
| 21 | Tabak | 25 Ct / Zigarette, oder 10 Ct / gr. Tabak |
50 Ct
/ Zigarette, oder 20 Ct / gr. Tabak |
| 22 | Soziales, Bildung, Kultur | 0% | 0% |
| 23 | Bauleistungen | 0% | 0% |
| 24 | Bergbauprodukte | 0% | 0% |
| 25 | Bücher, Medienprodukte, TV-Werbeumsätze | 7% | 500% |
| 26 | Gesundheitsdienstleistungen | 0% | 0% |
| 27 | Landwirtschaftliche Produkte (außer Biosprit) | 0% | 0% |
| 28 | Tourismus, Gastronomie | 30% | 30% |
| 29 | Öffentlicher Nahverkehr | 0% | 0% |
| 30 | Lotterien | 30% | 30% |
Man kann die Steuersätze und deren Bandbreiten überall, wo es der Markt erfordert, mit sehr geringem Aufwand bis hinunter auf Produktebene differenzieren.
Möglich ist auch eine Differenzierung nach nominalem Umsatz, um zu großen Marktanteilen einzelner Unternehmen entgegenzuwirken. Das heißt: Mit zunehmendem Umsatz müssen Unternehmen überproportional mehr Mitarbeiter beschäftigen, um den gleichen Umsatzsteuersatz wie ein kleineres Unternehmen zu erhalten.
Anmerkung zu den wichtigsten Steuersätzen:
- Industrie: 35% sind angesichts der Kostenentlastungen (keine Gewinnsteuern, Lohnnebenkosten, etc.) leicht verkraftbar und ziehen kaum höhere Preise nach sich (siehe 3.2.5.1. und 3.2.5.2.).
- Banken: siehe 3.2.7.
- Einzelhandel: Die US-Regierung plante z.B. 2005 eine Konsumsteuer von 30% (siehe www.fairtax.org), die die Einkommensteuer ersetzen soll. Bei der Geldlawine gleicht die um ca. 80% gestiegene Kaufkraft einen eventuellen Preisanstieg mehr als aus. Für den Einzelhandel bedeutet das System erheblich höhere Umsätze und (steuerfreie) Gewinne.
- Bauindustrie: Um das politische Ziel möglichst kostengünstigen Bauens (sowohl für Bürger als auch die öffentlichen Haushalte) zu erreichen, wird die Bauindustrie für mindestens 10 Jahre von Steuern auf Bauleistungen befreit. Das Bauhandwerk ist bei Neubauten umsatzsteuerfrei. Lediglich Baumaterialien unterliegen der Umsatzsteuer der Industrie.
- Bergbau: Um nach dem Ende der Subventionen den Ausklang des Bergbaus abzufedern, verzichtet der Staat auf Steuern (die ohnehin uninteressant gering wären).
- Medien/Verlage: Arbeitsplatzprämien für mehr, wachsamere, gründlichere, besser bezahlte Journalisten.
- Gesundheitsdienstleistungen: Werden billiger, da einerseits der Preisdruck steigt und andererseits Steuereinnahmen in die Krankenversicherung fließen (6.2.1.). Öffentliche Krankenhäuser: steuerfrei.
- Landwirtschaft: Statt Subventionen sorgen Mindestpreise (2.2.5.) für Existenzsicherheit.
- Genmanipuliertes Saatsgut und Biosprit: enfällt wegen Herstellungs- und Vertiebsverbot
Anlage 2: Vorprodukte/Dienstleistungen lt. § 2
Diese Anlage ist nur eine Option, die aktiviert wird, wenn Unternehmen versuchen, durch eine Verkürzung der Wertschopfungskette (Produktionsschritte/Vorleistungen der Lieferanten werden selbst erbracht, statt eingekauft) die Umsatzsteuer minimieren wollen.
Wahrscheinlich ist die Vorprodukt-Umsatzsteuer (so gut wie) nirgends notwendig.
Wie sähe sie aus? Ein Beispiel:
| Produktgruppen-Nr. | Produktgruppe | Baugruppen-Nr. | Baugruppe |
| ... | ... | ... | ... |
| 17 | Fahrzeuge (KFZ, Fahrräder, Waggons, etc.) | ||
| 17011 | Baugruppe Getriebe und Schaltungen | ||
| ... | |||
| 17048 | Baugruppe Scheibenheber | ||
| ... | |||
| 17049 | Baugruppe Scheibenwischer | ||
| ... | ... | ||
| 170492 | Wischblätter | ||
| ... | ... | ||
| 17061 | Baugruppe Scheinwerfer | ||
| ... | ... | ||
| 1706102 | Leuchtmittel für Scheinwerfer | ||
| ... | ... | ||
| 17071 | Räder für Fahrzeuge | ||
| 1707101 | Felgen | ||
| 1707102 | Reifen | ||
| ... | ... | ||
| 17081 | Sitzsysteme für Fahrzeuge | ||
| usw. | ... | usw. |
Produktnummerierungen kann man z.B. aus dem bereits vorhandenen „Umschlüsselungsverzeichnis des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“; Beispiel Beförderungsmittel: siehe dort Abschnitt 17
Weitere Erläuterungen: Siehe 3.2.3.1.